Wirtschaftsprüfer – ein Titel fährt in den Urlaub
von Sibylle Philipsen (Kommentare: 0)

Wow – was ist das? Kann ein Titel in de Urlaub fahren? Losgelöst von seinem Titelträger? Ja, ja und ja! Kaum intellektuell verarbeitbar und doch keine Seltenheit. Tritt ein Wirtschaftsprüfer z.B. eine unvereinbare Tätigkeit nach § 46 WPO an, kann er sich für max. 5 Jahre hierfür beurlauben lassen. Und genau das mache ich ab dem 1. Februar 2018. Meine Beurlaubung ist seitens der Wirtschaftsprüferkammer genehmigt. So darf ich weder den Titel führen noch den Beruf ausführen (und passe daher meine Homepage inklusive Leistungsportfolio an). Letzteres ist nachvollziehbar – denn die Tätigkeit ist ja unvereinbar qua Gesetz. Nicht nachvollziehbar ist es, dass der Titel ggf. auch modifiziert nicht geführt werden darf. Daran arbeitet jedoch der Berufsstand und vielleicht kann mein Titel aus dem Urlaub als „Syndicus-Wirtschaftsprüfer“ irgendwann wieder Einzug in meine Berufswelt halten. Schließlich ist weder Wissen, Leistung noch Engagement u.a. im Berufsstand ad hoc mit Eintritt in die Beurlaubung gelöscht, WP:\>format c: .
Ich freue mich sehr auf meine neue Herausforderung. Was das genau ist, berichte ich in einem Folgeartikel. Alle, die es bis dahin nicht aushalten können, werden sicher früher oder später in meinen Onlineprofilen bei Xing etc.. vorbeschauen. Nur so viel sei gesagt: ein neues Thema, viele neue Menschen, ein große Chance all meine Erfahrungen der letzten Jahre und insbesondere aus 2017 (#startup, #newwork, #purpose) zu einem Erfolg bringenden Cocktail zusammen zu rühren. An dieser Stelle sei allen gedankt, die mich in den vergangenen Monaten unterstützt und mich offen als Berufsexoten in ihre „Groups“ aufgenommen haben.
stay tuned